Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2023
Präambel
Die greenAirGmbH („greenAir“ oder „ Anbieter“)
bietet einen Service für die transparente und einfache Abwicklung des
Treibhausgas-Quotenhandels (§§ 37a ff. BImSchG und 38. BImSchV) für
Betreiber von öffentlichen Ladepunkten (i.S.d. §§ 6 Abs. 1 der 38. BImSchV,
2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung) (nachfolgend bezeichnet als „Betreiber“)
bzw. Halter von reinen Batterie Elektrofahrzeugen oder Personen
(nachfolgend bezeichnet als „ E-Mobilisten“), die zu
Dritten i.S.d. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV, 37a Abs. 6
BImSchG bestimmt wurden. Im Rahmen gesetzlich oder durch sonstige
Vorschriften vorgesehener Möglichkeiten übernimmt greenAirdie
Vermarktung der Treibhausgas-Minderungen, welche einem reinen Batterie
Elektrofahrzeug (nachfolgend bezeichnet als „ E-Fahrzeug”)
gemäß § 7 der 38. BImSchV gesetzlich zugeordnet werden (nachfolgend
bezeichnet als „THG-Quote ”).
Die THG-Quote kann für den von öffentlich zugänglichen Ladestationen (i.S.v.
§ 2 Nr. 5 LSV) erzeugten Strom in Anspruch genommen werden. Die 38. BImSchV
legt fest, dass Strom, der aus dem Netz zur Nutzung in elektrisch
betriebenen Straßenfahrzeugen entnommen oder direkt aus einer
Stromerzeugungsanlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bezogen wird,
zur Erfüllung der Treibhausgasquote herangezogen werden kann. In § 6 der
38. BImSchV wird erläutert, dass Strom angerechnet werden kann, wenn er an
öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde.
Das Umweltbundesamt (UBA) ist in diesem Zusammenhang für die Prüfung der
Anrechenbarkeit von Strom auf die Treibhausgasquote und die Ausstellung der
entsprechenden Zertifikate zuständig. Auf der Grundlage, der vom UBA
ausgestellten Zertifikate kann eine Anrechnung auf die THG-Quote eines
verpflichteten Unternehmens erfolgen. Für die Vermarktung der THG-Quoten
sammelt und verarbeitet greenAirdie erforderlichen Daten und
Nachweise und übermittelt diese an das Umweltbundesamt. Zudem bündelt greenAirdie
THG-Quoten aller von E-Mobilisten angemeldeter E-Fahrzeuge, handelt diese
im eigenen Namen mit quotenverpflichteten Unternehmen (nachfolgend
bezeichnet als „Abnehmern“) und meldet den erfolgreichen
Abschluss der THG Quotenhandelsverträge an das Hauptzollamt. Die
Vermarktung der THG-Quoten (nachfolgend bezeichnet als „Quotenhandel”)
erfolgt in Gestalt einer Übertragung der Erfüllungsverpflichtung gem. § 37a
Abs. 6 BImSchG von einem Abnehmer auf greenAir.
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
(1) Die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse, die unter
Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen,
gleich ob über die Internetseiten der greenAirGmbH, auf
Vermittlung durch einen Drittanbieter oder durch den Nutzer direkt oder im
Rahmen einer Vertretung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter
anderem für alle Verträge zwischen der greenAir und
Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV;
zudem Personen, die von Haltern von E-Fahrzeugen unter Einhaltung der
geltenden Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 5 S.1 der 38.BImSchV) zum
Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt wurden (
„E-Fahrzeuge“ bzw. „E-Mobilisten“) gem. der Bestimmung und Berechtigung
von greenAirals Dritten im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG.
(2) Diese AGB gelten unabhängig davon,
ob der Vertrag über die Plattformen des Anbieters, über die Plattform eines
Kooperationspartners durch eine Abtretung oder unter Einschaltung eines
Stellvertreters abgeschlossen wird. Im Registrierungsprozess muss der
E-Mobilist die erforderlichen Daten (Vor-/Nachname, E-Mail bzw. den Namen
des Unternehmens und ihre Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer sowie
Zahlungsdaten) angeben und die notwendigen Nachweise hochladen. Zudem muss
er eine Auszahlungsoption auswählen. Außerdem wählt der E-Mobilist die
Dauer der Vermarktung der THG-Quote aus und sichert durch die Bestätigung
zu, dass für die einschlägige Zeit noch keine andere Person bzw. kein
anderer Dienstleister die THG-Quote vermarktet. Zudem muss der E-Mobilist
die AGB bestätigen, um die Registrierung mit der Schaltfläche „Senden“
abzuschließen.
(3) Berechtigt zur Registrierung und zum
Vertragsabschluss mit greenAirsind Betreiber von öffentlichen
Ladepunkten i.S.d. § 6 Abs. 1 der 38. BImSchV bzw. Halter von E-Fahrzeugen
i.S.d. § 2 Abs. 2 der 38. BImSchV; zudem Personen, die von solchen Personen
unter Einhaltung der geltenden Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 5 S.1
der 38. BImSchV) zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV
bestimmt wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies können sowohl
natürliche Personen als auch juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften sein. Soweit die Anmeldung von E-Fahrzeugen zu
privaten Zwecken erfolgt, wird der Nutzer als Privatnutzer (i.S.d.
§ 13 BGB) bezeichnet. Erfolgt die Anmeldung von E-Fahrzeugen in Ausübung
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, wird der
Nutzer als Unternehmen (i.S.d. § 14
BGB) bezeichnet. Es sind nur diejenigen zur Registrierung und zum
Vertragsabschluss berechtigt, die Halter des E-Fahrzeugs oder deren
Eheleute, die eine Zustimmung/Vollmacht vorlegen müssen, sind und dessen
E-Fahrzeug im laufenden Kalenderjahr noch kein Bestandteil eines
THG-Quotenhandels war, bzw. noch kein solcher Antrag (THG-Quote) an das
Umweltbundesamt gestellt wurde. Ist das E-Fahrzeug ein Firmenfahrzeug und
die Firma ist als Halter im Zulassungsbescheid Teil I eingetragen, so wird
die Zustimmung/Vollmacht der Firma benötigt.
(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn der
E-Mobilist nach Eingabe seiner notwendigen Daten in der entsprechenden
Eingabemaske auf der Website von greenAiroder auf der Seite von
Kooperationspartnern, soweit diese die hiesigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einbeziehen, die korrekte Übermittlung des Formulars
an greenAirbestätigt und die Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen akzeptiert und bestätigt hat und anschließend greenAirdas
Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in
Textform angenommen hat. greenAirprüft bei der Anmeldung von dem
E-Mobilisten gemachten Angaben und hochgeladenen Nachweise.
(5) Der E-Mobilist versichert, dass er
(a) Verbraucher (Privatnutzer) im Sinne des § 13 BGB oder (b) Unternehmer
(Gewerbenutzer) im Sinne des § 14 BGB ist (mit Sitz in einem Mitgliedsstaat
der EU), die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG auf ihn
zutrifft und er nicht gem. § 19 Abs. 2 UstG auf die Anwendung selbiger
verzichtet hat. Im Fall von gewerblicher Nutzung ist beim
Registrierungsprozess zusätzlich der Name der Firma sowie des gesetzlichen
Vertreters anzugeben. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person muss
eine entsprechende gewerblich genutzte Firmen-Emailadresse verwenden. Die
im Namen des Firmennutzers handelnde Person versichert, mit der
Registrierung, berechtigt zu sein, für den Firmennutzer handeln zu dürfen.
Firmennutzer und Privatnutzer werden gleichermaßen als „E-Mobilisten“
bezeichnet. Der E-Mobilist ist nicht berechtigt sich mehrfach mit
unterschiedlichen Daten zu registrieren, gleich ob Privatnutzer oder
Firmennutzer. Bestehen Zweifel an der Identität des
E-Mobilsten/Ladepunkt-Betreibers oder Berechtigung, so behält sich die greenAirvor,
jederzeit nach uneingeschränktem Ermessen, Nachweise und Dokumente per
E-Mail einzufordern. Zudem sieht der Anbieter vor die Auszahlung zu
verweigern solange die Zweifel andauern.
(6)Darüber hinaus versichert der E-Mobilist, dass er die
nächsten 21 Tage ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Halter des von ihm
eingereichten E-Fahrzeugs ist.
(7) Um einen Vertragsabschluss zur
Nutzung einer der Auszahlungsoptionen nutzen zu können, ist zunächst eine
Registrierung notwendig. Diese kann über die Internetseite der greenAirdirekt
erfolgen oder bei einem Kooperationspartner, die auf diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Bezug nehmen. Der E-Mobilist verpflichtet sich bei der
Registrierung für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner übermittelten
Angaben sowie die Lesbarkeit des Fotos/farbliche Kopie des
Zulassungsbescheinigung Teil I.
(8) Die bloße Registrierung begründet
keinen Vertragsabschluss. Die Registrierung und der Vertragsschluss sind für
den E-Mobilisten kostenlos. Die bloße Darstellung der Leistung der greenAirauf
der Internetseite stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss
eines Vertrages dar. Der E-Mobilist hat keinen Anspruch auf einen
Vertragsabschluss. Der Anbieter sieht vor, dass Angebot des E-Mobilisten
ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.
§2 Gegenstand des Vertrags und Abtretung
(1) Gegenstand des Vertrags ist die
Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel
auf greenAirgemäß § 7 Absatz 5 S. 1 der 38. BImSchV nach Maßgabe
der Auftragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt greenAirfür die
Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a
Absatz 6 BImSchG. Mit Anmeldung eines E-Fahrzeugs und unter den
Voraussetzungen des Zustandekommens des Vertrages nach § 1 Abs. 3 ist greenAir
oder weitere Dritteberechtigt, die den angemeldeten E-Fahrzeuges
zugehörigen THG-Quote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu
vermarkten.
(2) Durch den Abschluss des Vertrages
berechtigt der E-Mobilist die greenAirim Wege der Abtretung, die
der greenAir übertragenen THG-Quote im eigenen Namen aus
abgetretenem Recht und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten oder an
Dritte abzutreten.
(3) Mit der Abtretung stimmt der
E-Mobilist der notwendigen Anmeldung der abgetretenen THQ-Quote sowohl beim
Umweltbundesamt als auch der Anmeldung und Anträgen bei sonstigen Behörden,
und der Übermittlung des Fahrzeugscheins sowie der Daten des Nutzers an
entsprechende Dritte ausdrücklich zu.
(4) Der Abtretungszeitraum eines bereits
beim Anbieter angemeldeten Fahrzeuges kann vom Nutzer jederzeit um ein
weiteres Jahr verlängert bzw. die Anmeldung des Fahrzeugs reaktiviert werden
(nachfolgend „Verlängerung“). Diese erfolgt entweder durch:
1. das erneute Hochladen der Zulassungsbescheinigung Teil
I; oder
2. durch die Bestätigung des Nutzers, dass die bestehende
Zulassungsbescheinigung Teil I unverändert und weiterhin gültig ist.
§ 3 Entgelt für die Übertragung (Vergütung)
(1) Der E-Mobilist erhält für jedes von
der Auftragsbestätigung erfasste E-Fahrzeug von greenAirein
jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel
nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Die Höhe der Vergütung wird bei
Anmeldung, Verlängerung oder Reaktivierung des E-Fahrzeugs im Einzelfall
oder nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen ermittelt.
(2) Die Höhe des Entgelts bestimmt sich
nach der gewählten Auszahlungsoption und Dauer der Abtretung in der
Eingabemaske, sofern dies von der greenAirnach Eingabe der
erforderlichen Daten per Mail bestätigt wird. Soweit der E-Mobilist sich
für eine jährliche Auszahlung entschieden hat, ist der Umfang der
Auszahlung im ersten Jahr nicht maßgebend für den Umfang der weiteren
Auszahlungen in den Folgejahren. Bei einer jährlichen Auszahlung wird die
Auszahlungsoption ab dem zweiten Geltungsjahr in den ,,Flex-Betrag“
umgewandelt, um den jährlichen Faktoränderungen des Gesetzgebers zu
genügen, die die Höhe der Prämie jedes Jahr beeinflussen. Klarstellend wird
darauf hingewiesen, dass der E-Mobilist, welcher sich für eine jährliche
Auszahlung entschieden hat, die Auszahlung im Monat des Folgejahres der
Anmeldung erhält. Der Umfang der Auszahlung kann je nach tagesaktuellem
Stand abweichen. Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom
E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt
sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange
und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 bis 6 dieser
AGB noch nicht nachgekommen ist. Der Umfang der Auszahlung kann je nach
tagesaktuellem Stand abweichen und bestimmt sich nach dem Marktpreis pro
Tonne und dem jeweiligen Schätzwert der anrechenbaren energetischen Mengen
elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeug gem. § 7 Abs. 3 38.
BImSchV. Dieser wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit jährlich neu bestimmt. Hieraus erhält der E-Mobilist 85%
des Gesamterlöses (beim Flex-Betrag).
Zur Auszahlung der Vergütung (bei den gewählten Auszahlungsoptionen
„Festbetrag“ und „Flex-Betrag“ kommt es nur nach einer positiven Bestätigung
durch die zuständige Stelle (Umweltbundesamt) im Sinne von § 8 Abs. 2
38.BImSchV und Verkauf der Quote, ca. 12-21 Wochen nach erfolgreicher
Anmeldung beim Umweltbundesamt und erfolgreicher Vermarktung der Quote (ca.
2 bis 4 Wochen nach Eingang des positiven UBA-Bescheides). Soweit es aus
der Sphäre des Umweltbundesamts zu Verzögerungen kommt, hat greenAirdarauf
keinen Einfluss. Sollte dieser Fall eintreten, wird das Entgelt erst nach
Behebung der Verzögerung fällig. Da greenAirkeinen Einfluss auf
die behördliche Arbeitsweise hat, hat greenAirmögliche Schäden,
die durch die behördliche Verzögerung entstehen, nicht zu vertreten. Sollte
innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch eingehen, werden die Daten beim UBA
eingereicht und zur Auszahlung vorbereitet.
Wählt der E-Mobilist ein Auszahlungsmodell mit „Sofortauszahlung“, so wird
die Zahlung binnen 24 Stunden (Werktags außer Samstag) nach Annahme des
Antrags durch den Anbieter und positiver Plausibilitätsprüfung der vom
E-Mobilisten angegeben Daten angewiesen. Eine Sofortauszahlung ist aus
Gründen der Betrugsprävention grundsätzlich nur möglich, wenn
Fahrzeughalter und der Inhaber des vom Antragsteller angegeben
Auszahlungskonto übereinstimmen. Bei auffälligen, widersprüchlichen Angaben
sieht die greenAir vor die Sofortauszahlung abzulehnen und die Auszahlung
auf den Flexbetrag umzuwandeln. Der E-Mobilist wird per E-Mail darüber in
Kenntnis gesetzt.
(3) Maßgebend für die Auszahlung, ist der Wert zum
Vermarktungszeitpunkt der THG-Quote. Dieser kann durch
Marktpreisschwankungen variieren. Die greenAir zahlt unabhängig vom
tagesaktuellen Marktpreis maximal die von der greenAir gesicherten THG-Quote
aus. Die greenAir bündelt ein Mal im Monat mehrere Fahrzeugscheine
(Pooling), nach der Übermittlung der notwendigen Dokumente (Dauer: ca. 2 bis
4 Wochen) und reicht diese am Ende eines Monats beim Umweltbundesamt ein.
Anschließend erfolgt die UBA- Prüfung ca. 12-21 Wochen. Nach Eingang des
Bescheides wird ca. 2 bis 4 Wochen für Vermarktung und Zahlung durch
Mineralölunternehmen benötigt, in der Vermarktungsphase wird der Preis für
den Flex-Betrag gebildet, der auf dem Marktverlauf der vergangenen zwei
Wochen basieren kann. Anschließend kommt es zur Auszahlung der Prämien in
den Fällen “Flex-Betrag” und “Fest-Betrag” binnen 5 Werktagen nach
Auszahlung durch die Unternehmen an greenAir. Wurde die Auszahlungsoption
für mehrere Jahre gewählt, kommt es bei der Auszahlung in den Folgejahren
nicht auf den Bescheidungs- oder Vermarktungszeitpunkt an. Die Auszahlung
in den Folgejahres ist immer ein Flex-Betrag. Die Auszahlungsvarianten
„Sofortauszahlung“ und „Fest-Betrag“ kann immer nur für das Jahr der
Erstanmeldung gewählt werden, für die Folgejahre ist sodann die
Auszahlungsvariante „Flex-Betrag“ maßgebend. Die Auszahlung erfolgt sodann
im Monat des Folgejahres des Registrierungszeitpunktes. Auf Verzögerungen
auf Seiten der Behörden hat die greenAir keinen Einfluss.
(4) Soweit dem E-Mobilisten in der
Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen
angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. greenAirist
nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen
anzubieten.
(5) Die
Auszahlungsoption der „Sofortauszahlung“ wird nur angeboten sofern es sich
bei dem E-Fahrzeug um ein erstmalig zugelassenes (Erstzulassung) E-Fahrzeug
(Neuwagen) handelt und soweit der E-Mobilist auf sein Widerrufsrecht
verzichtet und der sofortigen Ausführung des Vertrags zustimmt. Für die
Sofortauszahlung ist eine Legitimation i.S.v. § 4 erforderlich. Sollte an
den E-Mobilisten eine Auszahlung erfolgen, obwohl keine Berechtigung dazu
vorlag und/oder der E-Mobilist die Voraussetzungen nicht erfüllt, steht es
der greenAir zu, die Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 12,15 EUR für das
Quotenjahr 2023 pro zu Unrecht eingereichtem E-Fahrzeug geltend zu machen.
Die Geltendmachung der Fremdfinanzierungskosten berührt andere
Schadenspositionen nicht. Meldet ein E-Mobilist mehr als ein E-Fahrzeug für
die Auszahlungsoption „Sofortauszahlung“ an, so behält sich greenAir das
Recht vor nach dem zweiten E-Fahrzeug eine individuelle Prüfung vorzunehmen
(Betrugsprävention).
(6) Die Auszahlung der Vergütung wird
unter Verwendung der vom E-Mobilisten hinterlegten Auszahlungsmethode
geleistet. Unabhängig von der Auszahlungsoption kommt es zur Auszahlung nur
dann, wenn alle Daten richtig angegeben wurden. greenAirübernimmt
keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend
nicht haftbar bei fehlerhafter Eingabe dieser durch den
E-Mobilsten/Ladepunk-Betreibers.
(7) Bestehen Zweifel an der Identität
des E-Mobilisten/Ladepunkt-Betreibers oder Zweifel an der Echtheit der
hochgeladenen Dokumente, ist der Anbieter dazu berechtigt die Auszahlung zu
verweigern, bis die Zweifel beseitigt sind.
(8)Sollte sich der Auszahlungsbetrag aufgrund der
Marktsituation, Gesetzesänderungen, Quotenanrechnungsänderungen
insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Erzeugung von Strom und dessen
prozentualen Aufteilung nach Energieträgern (Strommix), Lieferengpässen,
Krieg (z.B. weitere Eskalationen des Ukrainekriegs), unvorhergesehenen
Ereignissen oder vergleichbaren Gründen verändern, ist der Anbieter zur
Anpassung der Auszahlung (sowohl zur Erhöhung und Herabsetzung) für die
Übertragung der Rechte in einer für die Beteiligten angemessener Art und
Weise berechtigt.
§ 4 Legitimation(Sofortauszahlung)
(1) Soweit der E-Mobilist bei der
Registrierung als Auszahlungsoption die Sofortauszahlung auswählt, ist eine
Online-Legitimation erforderlich. Zur Verifikation wird der E-Mobilist
aufgefordert ein Foto von Vorder- und Rückseite seines Personalausweises
oder Reisepasses hochzuladen. Die Daten werden nach Erhalt des positiven
Bescheids des UBAs gelöscht und nicht an Dritte weitergegeben.
(2) Die Identifizierung erfolgt immer
persönlich und kann nicht an einen Dritten übertragen werden.
§ 5 Pflichten des E-Mobilisten
(1) Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs
erfolgt durch das Übermitteln (Hochladen) der farblichen Kopie/Fotos der
Vorder – und der Rückseite der zugehörigen KFZ-Zulassungsbescheinigung Teil
I gem. § 11 Abs. 1 S. 1 der Fahrzeug Zulassungsverordnung im Rahmen des
Registrierungsprozesses nach § 1. Sollten weitere Nachweise gesetzlich oder
durch Behörden vorgeschrieben werden, kann greenAirdiese vom
E-Mobilisten anfordern. Auf Aufforderung von greenAirwird der
E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder
sonst von ungenügender Qualität ist.
(2) Auf Aufforderung von greenAirwird
der Kunde greenAirin jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle
Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.
Der E-Mobilist versichert, dass er bei seinen Angaben alle Informationen
nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu angibt und diese nicht
verfälscht oder manipuliert.
(3) Für Schäden, die der greenAirdurch
vorsätzliche oder fahrlässig gemachte falsche Angaben oder Nachweise des
E-Mobilisten entstehen, haftet der E-Mobilist. Dies gilt auch, wenn eine
Abtretung in Textform für den Fall fehlt, dass der E-Mobilist E-Fahrzeuge
von Haltern anmeldet, die ihn zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38.
BimSchV bestimmt haben. Eine darüberhinausgehende gesetzlich vorgesehene
Haftung bleibt unberührt.
(4) In dem Fall, dass die gesetzlichen
Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem
Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der
E-Mobilist greenAirdie erforderlichen Informationen übermitteln,
soweit ihm dies zumutbar ist.
(5) Ein E-Mobilist darf nur solche
E-Fahrzeuge anmelden, für welche er selbst als Halter im Fahrzeugschein
eingetragen ist oder die Berechtigung besitzt eine Anmeldung durchzuführen.
(6) Es dürfen nur reine
Batterie-Elektrofahrzeuge angemeldet werden, bei welchem „Elektro“ (Feld
P.3.) und Kraftstoffcode 004 (Feld 10) ausweist.
(7) Der E-Mobilist muss Änderungen
bezüglich der Haltereigenschaft, Auszahlungsdaten oder sonstigen Daten
unverzüglich per Mail oder telefonisch dem Anbieter mitteilen. Sollte sich
die Haltereigenschaft des E-Fahrzeugs beispielsweise aufgrund eines
Verkaufs des E-Fahrzeugs ändern, so ist der Nachweis über die
Abmeldebestätigung des ehemaligen Halters zu erbringen.
§ 6 Pflichten eines Ladepunkt-Betreibers
(1) Betreiber eines Ladepunktes (i.S.v.
§ 2 Nr. 8 LSV) ist jede Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen,
wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den
Betrieb eines Ladepunktes ausübt. Der Betreiber zeichnet sich insbesondere
dadurch aus, dass er verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur
(Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur u. a.) ist und er die
energiewirtschaftlich konforme Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss,
Belieferung u. a.) koordiniert. Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt
ein punktuelles Aufladen ermöglicht wird. Die Regelung setzt nicht das
Eigentum an einem Ladepunkt voraus. Dabei ist auch die Einbindung von
Dienstleistern auf Seiten des Betreibers zugelassen, ohne dass er seine
Rolle als Betreiber verliert.
(2) Ein Ladepunkt ist dann öffentlich
zugänglich, wenn eine standardisierte Datenschnittstelle, die etwa
dynamische Daten (z.B. Belegungszustand) an ein Backend System
kommunizieren kann, vorliegt das punktuelle Aufladen, bei dem die Ladung
entweder kostenlos, per Barzahlung oder mittels gängigem kartenbasierten
Zahlungssystem oder gängigem webbasierten System (auch App) erfolgt der
Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziellen
Nutzer/jeder potenziellen Nutzerin möglich ist (vergleiche hierzu die
Definition in § 2 Nr.5 LSV).
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes hat dafür Sorge zu
tragen, dass er seine Anzeige- und Meldepflichten nachkommt.
(3) Der Betreiber unterrichtet die greenAirunverzüglich,
wenn er keinen (nicht) öffentlich zugänglichen Ladepunkt mehr betreibt und
wenn sich der Betreiber des Ladepunktes sich ändert.
(4) Zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus dem BImSchG kann der Betreiber die greenAirals Dritte im Sinne
von § 37a Abs. 6 BImSchG zur Vermarktung/Verwendung der THG-Quote
bestimmen/beauftragen.
(6) Werden mehrere Ladepunkte über eine
Abnahmestelle versorgt, so muss der Betreiber angeben und individualisieren,
welche Ladepunkte im Einzelnen an diese Abnahmestelle gekoppelt sind, damit
nachvollziehbar bleibt, über welche Ladepunkte die Strommenge letztlich
abgegeben wurde.
(7) Der Betreiber eines öffentlich
zugänglichen Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über:
1. den genauen Standort der Ladepunkte,
2. die Energiemenge in Megawattstunden des entnommenen
Stroms zur Nutzung durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den
Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern dieser Zeitraum
nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst,
3. darüber hinaus ist für den Ladepunkt die Anzeige des
Ladepunktbetreibers an die Bundesnetzagentur zu belegen.
(8)Diese Daten müssen spätestens bis zum 28. Februar des
Folgejahres an das Umweltbundesamt übermittelt werden. Die Anbieter
vermarkten dann die erzielten Emissionseinsparungen als Paket auf dem
THG-Markt.
§ 7 Exklusivität
(1) Der E-Mobilist sichert zu, dass er
für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine
andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am
Quotenhandel teilzunehmen und das greenAir uneingeschränkt
verfügungsberechtigt ist und dieses nicht anderweitig abgetreten, verpfändet
oder gepfändet ist, oder auf sonstige Weise über dieses Recht verfügt worden
ist. Der E-Mobilist sichert zu, dass weder er oder ein Dritter einen Antrag
(THG-Quotenhandel) für das jeweilige E-Fahrzeug beim UBA gestellt hat.
(2) Der E-Mobilist stimmt der Anmeldung
des E-Fahrzeugs und der Übermittlung der entsprechenden THG-Quoten und
notwendigen Unterlagen an das Umweltbundesamt durch greenAir zu.
(3) greenAirist berechtigt die
THG-Quote der angemeldeten E-Fahrzeuge des jeweiligen Verpflichtungsjahres
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer (i.S. § 37s Abs. 1
BImSchG) zu vermarkten. Der Quotenhandel erfolgt durch Übertragung der
Erfüllungspflichten von Abnehmern gem. § 37a Abs. 6 BImSchG auf greenAiroder
als Inhaltsadressat.
(4) greenAirkommt ein Ermessen
über die Art und Weise und Zeitpunkt des Quotenhandels zu.
§ 8 Verweigerung Auszahlung
Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein E-Fahrzeug des E-Mobilisten in
einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als greenAirals
Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, oder es
sich bei der Zulassungsbescheinigung um eine Fälschung handelt oder eine
anderweitige negative Bescheidung vorliegt, so ist greenAirberechtigt,
die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und E-Fahrzeug zu
verweigern bzw. zurückzufordern. greenAirwird dem E-Mobilisten das
Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich
mitteilen und ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 EUR in
Rechnung zu stellen. Diese Regelung findet ferner Anwendung auf Ladesäulen.
§ 9 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung des zwischen dem
E-Mobilisten und greenAir geschlossenen Vertrags
verarbeitet greenAirdie erforderlichen personenbezogenen Daten des
E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und
nationalen Bestimmungen zum Datenschutz. Einzelheiten ergeben sich aus der
bei uns online abrufbare Datenschutzerklärung.
(2) Zur Vertragserfüllung setzt greenAirDienstleister
ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen
Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der
personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.
(3) Falls greenAirgesetzlich
verpflichtet oder anderweitig berechtigt ist, die Identität des
E-Mobilisten zu prüfen, behält sich der Anbieter zur Wahrung seiner
berechtigten Interessen vor, zu überprüfen Die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Sicherheitsüberprüfungen
oder den Identitätschecks geschieht dies auf Grundlage von Art. 6 c), f)
DSGVO.
(4)Ohne Einwilligung des E-Mobilisten wird der Anbieter
Daten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur
Erfüllung des Vertragszwecks, der Abtretung und der Bündelung/Pooling zur
Einreichung beim Umweltbundesamt und Übermittlung an das Hauptzollamt und
für die Inanspruchnahme der Plattform und Abrechnung erforderlich ist.
§ 10 Vertragslaufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit
Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten
Zeitpunkt.
(2) Das Recht zur Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer Kündigung verbleibt
die bereits abgetretene THG-Quote bei greenAir. Ein wichtiger Grund liegt
auf Anbieterseite insbesondere vor wenn:
1. a) Der E-Mobilist sich mehr als einmal auf der Plattform registriert.
2. b) Der E-Mobilist gegen den Inhalt dieser AGB verstößt.
3. c) Der E-Mobilist die THG-Quote an andere Parteien überträgt.
(3)Bei Tarifanpassungen durch die greenAir wird ein
Sonderkündigungsrecht des E-Mobilisten bzw. des Betreibers ausgeschlossen.
Es gelten dabei die vorher und folgenden genannten Kündigungsregelungen.
(4)Die Kündigung wird nach Eingang einer Kündigung erst
wirksam, sobald der Abtretungszeitraum aller angemeldeten E-Fahrzeuge des
E-Mobilisten abgelaufen ist. (5) Beim
Inkrafttreten der Kündigung ist der Anbieter berechtigt, alle Daten des
E-Mobilisten/Betreibers zu löschen, sofern diese nicht für Abrechnungs-
oder Nachweiszwecke benötigt werden.
(6) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 11 Widerrufsrecht
(1) Widerrufsbelehrung für Verbraucher
i.S.v. § 13 BGB: Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe
von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt
vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht
auszuüben, müssen Sie uns, der greenAirGmbH, Baruther Str. 20/21,
15806 Zossen, Deutschland, Tel.: +49 (030) 23328765, E-Mail: info@green-Air.info,
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief
oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular
verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das
Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung ausfüllen
und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir
Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang
eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht
es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor
Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
(2) Widerrufsfolgen Wenn Sie diesen
Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der
zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der
Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt
haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags
bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt
haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart;
in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist
beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der
dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des
Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits
erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag
vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses
Formular aus und senden Sie es zurück. An greenAirGmbH, Baruther
Str. 20/21, 15806 Zossen und
info@green-Air.info
Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag
über die Erbringung der folgenden Dienstleistung
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Datum Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 12 Haftung
(1) Die greenAirhaftet dem
E-Mobilisten/Ladepunkt-Betreiber gegenüber lediglich für Verluste und
Schäden, die ihm dadurch entstehen, dass dieser auf die Informationen
von greenAirvertraut, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von greenAirnach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verursacht worden ist.
(2) Für die Fälle von Störungen und
Unterbrechungen von Netz-, Kommunikations- und Computersystemen, die nicht
ihr oder der von ihr beauftragten Dritten betrieben werden, oder von
Störungen und Unterbrechungen sonstiger Einrichtungen und Systeme, die
nicht von ihr oder der von ihr beauftragten Dritten betrieben werden, deren
Nutzung aber für den Vertragsabschluss und Erfüllung, insbesondere die
Übermittlung von notwendigen Dokumente und Nachweise ) oder die Erstellung
der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt) erforderlich
ist, für die Dauer der Störung oder Unterbrechung von ihren
Leistungspflichten befreit.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Haftungsbestimmungen.
§ 13 Sonderaktionen „Kombi-Deal“
(1) Im Falle von Sonderaktionen werden die Bedingungen klar und eindeutig
vor Registrierung dargestellt. Mit Registrierung überträgt der E-Mobilist
die Rechte aus dem Quotenhandel für die geltenden Verpflichtungsjahre an
die greenAir GmbH. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die greenAir im
Rahmen einer Bestätigung zustande.
(2) Die Sonderaktionen können von den üblichen Tarifen abweichen und sind
nur in den angegebenen Zeiträumen abschließbar. Vor Registrierung werden
die Modalitäten der Sonderaktionen dargestellt, mit der Registrierung
bindet sich der E-Mobilist an den darin dargestellten Tarif.
(3) Die Auszahlung der Prämie für das geltende Quotenjahr folgt den
Bestimmungen des § 3. Die Auszahlung an den E-Mobilisten für die Übertragung
der Quote erfolgt auch hier nur nach erfolgreichem Verkauf der Quote und
erfolgreicher und positiver Überprüfung durch das Umweltbundesamt. Der
E-Mobilist erhält den prozentualen Großteil des Erlöses der Quote als
Prämie. Es erfolgt eine transparente Abrechnung, greenAir behält sich einen
prozentualen Anteil alsBearbeitungsgebühr des Verkaufserlöses ein. Die
Verteilung des Erlöses wird vor Registrierung dargestellt.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Für den Abschluss und die Abwicklung
des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Vorschriften des UN-Kaufrechts und des Deutsche Internationale Privatrecht
sind ausgeschlossen.
(2) Die vertragsbezogene Kommunikation
erfolgt in elektronischer Form.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b
BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus
anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem
Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn
und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das
gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
(5) Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung
zulässig ist, Berlin.
(6) greenAirkann sich zur
Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
(7) Hinweis zu
Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine
Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform)
bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar
ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.